Antrag 3 - 10.09.2020 - Satzung zur Anwendung des hessischen Datenschutz- und

Informationsfreiheitsgesetzes - Rede von Petra Schneider

„Die hessische Landesregierung hat die Schaffung eines Informationsfreiheitsgesetzes bereits 2013 in ihren Koalitionsvertrag aufgenommen und nach langer Zeit des Nichtstuns – Nichtstun scheint ja eine Spezialität der Hessischen Landesregierung zu sein, wir beschäftigen uns heute ja nochmal an anderer Stelle mit gesagtem „Nichtstun“ in Wiesbaden – also nach langer Zeit des Nichtstuns wurde nun im Zuge der Anpassung des Hessischen Datenschutzgesetzes am 26.04.2018 ein Gesetzentwurf verabschiedet, und damit konnte im Mai 2018 das hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes in Kraft treten. Hinter dieser sperrigen Begrifflichkeit verbirgt sich der Anspruch einer jeden Bürgerin, eines jeden Bürgers grundsätzlich auf Zugang zu amtlichen Informationen. Und zwar losgelöst von einer eigenen individuellen Betroffenheit. Unter amtlichen Informationen versteht man alle amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen unabhängig von der Art der Speicherung. Mit der Verabschiedung des Hess. Daten- und Informationsfreiheitsgesetzes werden die weißen Flecke auf der Landkarte der Informationszugangsfreiheit weniger, 13 Bundesländer haben nun ein eigenes Informationsfreiheitsgesetz eingeführt. Allerdings aus Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung hat der Landtag das Informationsfreiheitsgesetz nicht auf die Kommunen und Landkreise erstreckt. Für diese gilt das Gesetz nur dann, wenn die Kommune bzw. der Landkreis es freiwillig durch Satzung so bestimmen. Diese Satzungsbefugnis schließt das Recht ein, eine Regelung über die Kostenerstattung für die Einräumung des Informationszugangs zu treffen. Genau das wird in dem Antrag der „Bürger für Mühlheim“ gefordert, der Magistrat wird beauftragt zu prüfen, wie eine Satzung formuliert sein muss, damit das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz auch für die Mühlheimer Bürgerinnen und Bürger Anwendung findet kann. Die Diskussion hierüber im Haupt- und Finanzausschuss hingegen waren, vorsichtig formuliert, abenteuerlich: Laut Aussagen der beiden Hauptamtlichen, Bürgermeister Tybussek und 1. Stadtrat Krey brauchen wir das in unserer Kommune nicht, hier ist alles transparent und wir sind toll und überhaupt total auskunftsfreudig: Über Art und Umfang des Auskunftsrechts entscheiden der Bürgermeister und 1. Stadtrat höchst persönlich, man nennt das auch: Politik nach Gutsherrenart!! Jawohl, Bürgerinnnen und Bürger, die ihre Fragen und Anliegen gar nicht, teilweise oder unvollständig beantwortet bekommen, können da ein Lied von singen, bzw. haben keinerlei rechtliche Handhabe gegen willkürliches Handeln. Warum setzt man sich diesem nur aus? Mit eine Satzung nach dem hess. Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes kann hier sauber Abhilfe geschaffen werden, mit einer Satzung, die klar und deutlich den Anwendungsbereich festschreibt, die Gewährung oder Ablehnung eines Antrages klar umreißt, die Bearbeitungsfrist, Ausschluss und Beschränkungen des Anspruches auf Informationen, aber auch den Schutz öffentlichere Belange der Rechtsordnung und den Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses klar bestimmt und festlegt – das sind alles Vorteile für die Erstellung einer Satzung, die nur mit der Selbstherrlichkeit des Handels der beiden Hauptamtlichen nicht zusammenpassen. Mittlerweile hat es die Große Koalition auch begriffen, dass der Antrag der „Bürger für Mühlheim“ ein richtig guter Antrag ist und sattelt drauf mit einem wische-waschi Zweisätzer, der mal wieder nicht das Papier wert ist, auf dem der Änderungsantrag von SPD und CDU geschrieben ist. Da soll der Magistrat Vor und Nachteile einer Satzung zusammenstellen: Vor und Nachteile für wen? Was sind Vor- und Nachteile im Zusammenhang mit einem Gesetz? Ach, und Erfahrungen will man auch eruieren? Und das aus dem Munde derjenigen, die uns bei jedem Beispiel aus anderen Gemeinden das genau vorhalten? Außerdem, wer sagt denn, dass man Erfahrungen, die andere Kommunen mit einer Satzung nach dem Informationsfreiheitsgesetz haben, auch auf Mühlheim zutreffend sind? Und der krönende Abschluss Ihres Antrages ist der letzte Satz: Das Ergebnis ist der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen…. Hier fehlt lediglich die Ergänzung: Am Sankt Nimmerleinstag! Überflüssig zu sagen, dass wir Ihren Änderungsantrag ablehnen und wenn Sie Ihrer Verantwortung gegenüber den Mühlheimerinnen und Mühlheimer gerecht werden wollen, stimmen Sie unserem Antrag zu. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.“
Bürger für Mühlheim e. V. © 2022
Bürger für Mühlheim e. V. © 2022

Antrag 3 - 10.09.2020 - Satzung

zur Anwendung des hessischen

Datenschutz- und

Informationsfreiheitsgesetzes -

Rede von Petra Schneider

„Die hessische Landesregierung hat die Schaffung eines Informationsfreiheitsgesetzes bereits 2013 in ihren Koalitionsvertrag aufgenommen und nach langer Zeit des Nichtstuns – Nichtstun scheint ja eine Spezialität der Hessischen Landesregierung zu sein, wir beschäftigen uns heute ja nochmal an anderer Stelle mit gesagtem „Nichtstun“ in Wiesbaden – also nach langer Zeit des Nichtstuns wurde nun im Zuge der Anpassung des Hessischen Datenschutzgesetzes am 26.04.2018 ein Gesetzentwurf verabschiedet, und damit konnte im Mai 2018 das hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes in Kraft treten. Hinter dieser sperrigen Begrifflichkeit verbirgt sich der Anspruch einer jeden Bürgerin, eines jeden Bürgers grundsätzlich auf Zugang zu amtlichen Informationen. Und zwar losgelöst von einer eigenen individuellen Betroffenheit. Unter amtlichen Informationen versteht man alle amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen unabhängig von der Art der Speicherung. Mit der Verabschiedung des Hess. Daten- und Informationsfreiheitsgesetzes werden die weißen Flecke auf der Landkarte der Informationszugangsfreiheit weniger, 13 Bundesländer haben nun ein eigenes Informationsfreiheitsgesetz eingeführt. Allerdings aus Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung hat der Landtag das Informationsfreiheitsgesetz nicht auf die Kommunen und Landkreise erstreckt. Für diese gilt das Gesetz nur dann, wenn die Kommune bzw. der Landkreis es freiwillig durch Satzung so bestimmen. Diese Satzungsbefugnis schließt das Recht ein, eine Regelung über die Kostenerstattung für die Einräumung des Informationszugangs zu treffen. Genau das wird in dem Antrag der „Bürger für Mühlheim“ gefordert, der Magistrat wird beauftragt zu prüfen, wie eine Satzung formuliert sein muss, damit das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz auch für die Mühlheimer Bürgerinnen und Bürger Anwendung findet kann. Die Diskussion hierüber im Haupt- und Finanzausschuss hingegen waren, vorsichtig formuliert, abenteuerlich: Laut Aussagen der beiden Hauptamtlichen, Bürgermeister Tybussek und 1. Stadtrat Krey brauchen wir das in unserer Kommune nicht, hier ist alles transparent und wir sind toll und überhaupt total auskunftsfreudig: Über Art und Umfang des Auskunftsrechts entscheiden der Bürgermeister und 1. Stadtrat höchst persönlich, man nennt das auch: Politik nach Gutsherrenart!! Jawohl, Bürgerinnnen und Bürger, die ihre Fragen und Anliegen gar nicht, teilweise oder unvollständig beantwortet bekommen, können da ein Lied von singen, bzw. haben keinerlei rechtliche Handhabe gegen willkürliches Handeln. Warum setzt man sich diesem nur aus? Mit eine Satzung nach dem hess. Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes kann hier sauber Abhilfe geschaffen werden, mit einer Satzung, die klar und deutlich den Anwendungsbereich festschreibt, die Gewährung oder Ablehnung eines Antrages klar umreißt, die Bearbeitungsfrist, Ausschluss und Beschränkungen des Anspruches auf Informationen, aber auch den Schutz öffentlichere Belange der Rechtsordnung und den Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses klar bestimmt und festlegt – das sind alles Vorteile für die Erstellung einer Satzung, die nur mit der Selbstherrlichkeit des Handels der beiden Hauptamtlichen nicht zusammenpassen. Mittlerweile hat es die Große Koalition auch begriffen, dass der Antrag der „Bürger für Mühlheim“ ein richtig guter Antrag ist und sattelt drauf mit einem wische- waschi Zweisätzer, der mal wieder nicht das Papier wert ist, auf dem der Änderungsantrag von SPD und CDU geschrieben ist. Da soll der Magistrat Vor und Nachteile einer Satzung zusammenstellen: Vor und Nachteile für wen? Was sind Vor- und Nachteile im Zusammenhang mit einem Gesetz? Ach, und Erfahrungen will man auch eruieren? Und das aus dem Munde derjenigen, die uns bei jedem Beispiel aus anderen Gemeinden das genau vorhalten? Außerdem, wer sagt denn, dass man Erfahrungen, die andere Kommunen mit einer Satzung nach dem Informationsfreiheitsgesetz haben, auch auf Mühlheim zutreffend sind? Und der krönende Abschluss Ihres Antrages ist der letzte Satz: Das Ergebnis ist der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen…. Hier fehlt lediglich die Ergänzung: Am Sankt Nimmerleinstag! Überflüssig zu sagen, dass wir Ihren Änderungsantrag ablehnen und wenn Sie Ihrer Verantwortung gegenüber den Mühlheimerinnen und Mühlheimer gerecht werden wollen, stimmen Sie unserem Antrag zu. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.“